Ehebezogene Zuwendung

Bei intakter Ehe kommt es immer wieder vor, dass Eheleute einander Vermögenswerte zuwenden. Typische Beispiele hierfür sind:

  • Der allein verdienende Ehegatte bespart mit seinem Einkommen eine Lebensversicherung oder eine vermögenswirksame Leistung. Der Vertrag läuft aber auf den Namen des anderen Partners.
  • Wertpapiere werden übertragen.
  • Ein Ehegatte überlässt dem anderen seinen Hälfteanteil aus dem Verkaufserlös des vormals im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses.
  • Ein Ehegatte bringt entweder Geld in die Gemeinschaft ein oder er erbt während der Ehe. Mit diesem Vermögen wird dann auf den Namen beider Eheleute eine Immobilie gekauft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch versteht unter dem Begriff „Zuwendung“ nur die Übertragung einer Vermögenssubstanz. Beim Übertragenden tritt eine Vermögensminderung, beim Zuwendungsempfänger eine Vermögensvermehrung ein. Arbeitsleistungen fallen nicht unter den Begriff der ehebezogenen Zuwendung. Wenn überhaupt, werden solche Leistungen allenfalls über die Rechtskonstruktion eines sogenannten familienrechtlichen Kooperationsvertrages abgewickelt.

Viele Eheleute nehmen derartige Übertragungen unbewusst und unbedacht vor. Sie sind sich der rechtlichen Tragweite gar nicht bewusst. Vor allen Dingen in den Fällen, bei denen aus dem Anfangsvermögen oder einer Erbschaft Beträge auf den anderen Partner transferiert wurden, herrscht eine juristische Fehleinschätzung vor. Die Parteien sind der Ansicht, dass die in guten Zeiten hingegebenen Werte in schlechten Zeiten ohne weiteres rückübertragen werden müssen. Groß ist die Enttäuschung, wenn der Zuwender erfahren muss, dass er den Gegenstand (vor allem eine Immobilie) als solchen praktisch nie zurückerlangt. Je nach Güterstand kann er allenfalls einen Ausgleich über die ehebezogene Zuwendung fordern. Grund hierfür sind die Differenzierungen, welche der Bundesgerichtshof zwischen den unterschiedlichen Güterständen macht. Bei evtl. Rückforderungsansprüchen muss vor allem zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem der Gütertrennung unterschieden werden.

Bei der Zugewinngemeinschaft ist der Rückforderungsanspruch praktisch so gut wie nie durchsetzbar. Eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist nämlich, dass diese Rückforderung lediglich zur Korrektur „schier untragbarer Ergebnisse“ eingesetzt werden kann. Vorrangig ist in derartigen Fällen immer zu prüfen, wie das Ergebnis nach dem gesetzlichen Güterstand aussieht. Erhält der zuwendende Ehepartner etwa 50% seiner Leistungen über die Zugewinnausgleichsberechnung zurück, ist ein separates Verfahren wegen Rückforderung einer ehebezogenen Zuwendung von vornherein zum Scheitern verurteilt. Oftmals stehen erhebliche Rückforderungsansprüche im Raum. Die Verfahren sind daher auch mit einem erheblichen Kostenaufwand –und damit Risiko- verbunden. Solche Prozesse setzen eine präzise und detaillierte Bearbeitung des Sachverhaltes voraus. Zunächst muss die Rechtslage unter Berücksichtigung des gesetzlichen Güterstandes dargestellt werden. Erst wenn hierdurch kein befriedigendes Ergebnis erzielt werden kann, ist der zweite Schritt (Rückforderung wegen einer ehebezogener Zuwendung) überhaupt denkbar. Insgesamt ist von folgendem Anspruchsschema auszugehen:

 

§ 242 BGB bzw. § 313 n.F. BGB bei Zugewinngemeinschaft

Berechnung nach §§ 1374,1375,1380 BGB

  Ausgleichsanspruch in Höhe von etwa ½ der Zuwendung

ja

keine Anwendbarkeit des § 242 BGB
bzw. § 313 n.F. BGB

nein

Einzelfallabwägung
§ 242 BGB bzw. § 313 n.F. BGB
grundsätzlich denkbar
(Beschränkung auf 1/2 der
Zuwendung beachten!)

Grundlegend anders sieht die Rechtslage in Fällen der Gütertrennung aus. Ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch auf Grund des Güterstandes gibt es ja nicht. Die Messlatte der Rechtsprechung hängt daher in diesen Fällen tiefer. Es muss nur ein „unzumutbares“ Ergebnis vorliegen, um einen Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Die Chance, ein derartiges Verfahren positiv über die ehebezogene Zuwendung zu gestalten, ist höher.

Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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